Gebäudeenergiegesetz: energieeffizientes Bauen

Das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollte eigentlich schon im Februar 2017 vom Bundeskabinett abgesegnet werden. Doch daraus wurde nichts. Durch die Initiative der Zusammenlegung der Gesetze und in diesem Zusammenhang formulierte zusätzliche Verschärfungen der energetischen Vorgaben, könnte Bauen in Deutschland nach damaliger Meinung noch teurer werden. Diese Befürchtungen hielt die Bundestags-Union weiter aufrecht. Neue Abstimmungen sind nun nötig, damit das GEG eine neue Chance für ein Inkrafttreten Ende 2018 hat.

Verzögerungen beim Thema „Energieeffizientes Bauen“ gibt es derzeit in Deutschland allerdings nicht nur beim geplanten Gebäudeenergiegesetz, sondern schon in den Einzelverordnungen. So hat die Bundesregierung bislang noch keine eigenen konkreten Vorgaben definiert für sogenannte Niedrigstenergiegebäude, die ab 2021 für private Gebäude als Standard gelten sollen. Das schreibt die EU-Gebäuderichtlinie vor.

Bereits ab 2019 soll er für öffentliche Gebäude gelten und hierbei beruft sich die Bundesregierung auf das Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 als Vorgabe. Der seit 1. Januar 2016 einzuhaltende Jahres-Primärenergiebedarf soll dafür um 26 Prozent unterschritten werden, die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um zwölf Prozent.

Gebäudeenergiegesetz
Fertighaus als KfW-55-Effizienzhaus (KfW-55) © Keitel Haus

Gebäudeenergiegesetz: Die geplanten Neuerungen

Der Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz stammt vom 23. Januar 2017 und sieht neben der eigentlichen Zusammenlegung der drei Regelwerke und einer noch zu konkretisierenden Definition von Niedrigstenergiegebäuden nach Angaben des Ökozentrums NRW vor:

  • dass das in der EnEV festgelegte Referenzgebäude mit allen energetischen Vorgaben zwar weitestgehend erhalten bleibt – nur der Öl-Brennwertkessel wird durch einen Gas-Brennwertkessel ersetzt,
  • dass die DIN V 18599 von Oktober 2016 für die energetische Bilanzierung aller Gebäude eine Neufassung erhält und das alte Bewertungsverfahren für Wohngebäude nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 nach einer Übergangsfrist bis Ende 2018 abgeschafft wird,
  • dass die Möglichkeiten zur Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien ausgeweitet werden,
  • dass eine „Neujustierung“ der Primärenergiefaktoren unter Berücksichtigung der Klimawirkung (CO2-Emissionen) und weiterer Nachhaltigkeitskriterien auf eine später zu erlassende Verordnung ausgelagert wird,
  • dass ein „Erfüllungsnachweis“ für Neubauten zur Verbesserung des Vollzugs der Anforderungen gelten soll,
  • dass Energieausweise in Zukunft verpflichtend auch CO2-Kennwerte enthalten sollen. Die Effizienzklassen orientieren sich dann nicht mehr an der Endenergie, sondern an der Primärenergie. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude soll auf alle Berufsgruppen des bisherigen §21 EnEV erweitert werden.

Nun startet eine neue Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz und es bleibt abzuwarten, ob es einen komplett neuen Gesetzesentwurf gibt oder nicht und ob es wirklich in diesem Jahr noch zur Verabschiedung der Pläne kommt.

Hier eine Übersicht der momentanen Energiestandards beim Bauen und die geplante Definition für den Bau von Niedrigstenergiegebäuden.

lebt in Stuttgart und betreibt als unabhängiger Holzhaus-Experte aus Leidenschaft verschiedene Blogs und das Portal holzbauwelt.de. Er informiert über Trends im Wohnungs- und Gewerbebau mit dem Baustoff Holz für Bauherren, Investoren, Planer im modernen Holzbau. E-Mail senden