GebäudeEnergieGesetz GEG integriert EU-Gebäuderichtlinie

Am 23. Okt. 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das GebäudeEnergieGesetz GEG beschlossen. Der Bundesrat soll sich in 1. Lesung am 20. Dezember 2019 und der Bundestag am 30. Januar 2020 in 1. Lesung damit befassen. Inkrafttreten könnte es dann voraussichtlich zum 01.07.2020.

Das GebäudeEnergieGesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

An Gebäuden geht derzeit sehr viel Energie unnötigerweise verloren und das, obwohl die energetischen Anforderungen an Gebäude in den letzten Jahren immer mehr verschärft wurden – zuletzt zum 1. Januar 2016 für Neubauten durch Festlegungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Seitdem müssen neue Wohngebäude einen um 25 Prozent niedrigeren Primärenergiebedarf pro Jahr aufweisen als bisher.

Nach dem jetzigen Entwurf für das GebäudeEnergieGesetz GEG bleibt es bei den Vorgaben für Neubauten und den Gebäudebestand. Zum Neubau ist damit auch das Niedrigstenergiegebäude mit den Anforderungen, die seit 2016 in der EnEV festgeschrieben sind, definiert.

Bis 2050 soll der Gebäudebestand in Deutschland klimaneutral sein und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte soll bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent steigen.

GebäudeEnergieGesetz
GebäudeEnergieGesetz verweist auf die KfW-Effizienzhäuser der EnEV 2016. Foto: Regnauer Hausbau

Was steckt hinter dem Begriff „Niedrigstenergiegebäude“?

Passivhaus, Nullenergiehaus oder Plusenergiehaus: Der Begriff Niedrigstenergiegebäude kann angesichts der vielen verschiedenen Bezeichnungen, die in den letzten Jahren für besonders energieeffiziente Gebäude verwendet werden, verwirren.

Anders als die anderen ist der Begriff Niedrigstenergiegebäude jedoch politisch festgeschrieben und im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie als Standard vorgegeben für Neubauten im öffentlichen Bereich ab 2019 und für alle anderen Neubauten ab 2021. Die EU-Mitgliedsländer sind am Zug, die Standards jeweils mit konkreten Werten bzw. Effizienzzielen zu füllen. Die EU-Gebäuderichtlinie benennt die Niedrigstenergiegebäude nur sehr allgemein als Gebäude mit einer „sehr hohen Gesamtenergieeffizienz“.

Fazit: Das aktuelle, bereits sehr anspruchsvolle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht weiter verschärft. Ab 2021 greift die EU-Gebäuderichtlinie für alle Gebäude – also auch für jedes privat gebaute, neue Wohnhaus. Das neue GebäudeEnergieGesetz setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht. Demnach gilt die bereits vorhandene EnEV 2016 weiterhin für den Neubau von Fertighäusern, Holzfertighäusern oder Massiv-Holzhäusern. In der EnEV 2016 sind die von der KfW geförderten Effizienzhäuser festgeschrieben: KfW-Haus 55, KfW 40 Haus und das KfW 40 plus Haus, als sogenanntes Plus-Energie-Haus.

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